BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
2Z BR 155/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1032
NZM 2000, 516
Rpfleger 2000, 326
ZfIR 2000, 798
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 3130/99
AG Nürnberg 1 UR II 339/98 ,

Heizungsanlage als Sondereigentum eines Wohnungseigentümers

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 155/99

DRsp Nr. 2000/2892

Heizungsanlage als Sondereigentum eines Wohnungseigentümers

»Eine zentrale Heizungsanlage, die sich in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Raum befindet und von der die Räume dieses Wohnungseigentümers und die Räume eines anderen Wohnungs- oder Teileigentümers mit Wärmeenergie versorgt werden, dient nicht dem "gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer". Sie kann daher Sondereigentum sein mit der Folge, daß der Eigentümer die Nutzung der Heizungsanlage durch das andere Mitglied der Gemeinschaft nicht zu dulden braucht.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe

I.