OLG Köln - Beschluss vom 13.03.2006
16 Wx 20/06
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NotBZ 2006, 436
OLGReport-Köln 2006, 629
WuM 2006, 585
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 12.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 208/05
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 II 15/05

Hofsanierung bei Stellplatzflächen auf Nachbargrundstück - Kostenbeteiligung aller Sondernutzungsberechtigter

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 20/06

DRsp Nr. 2006/21046

Hofsanierung bei Stellplatzflächen auf Nachbargrundstück - Kostenbeteiligung aller Sondernutzungsberechtigter

»1. Einem Wohnungseigentümer kann an einer Stellplatzfläche, die sich auf dem Nachbargrundstück befindet, dann ein Sondernutzungsrecht eingeräumt werden, wenn zu Gunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen ist.2. Befinden sich Stellplatzflächen sowohl auf einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Hof wie auch auf dem Nachbargrundstück und ist die Zufahrt zu allen Flächen nur über den Hof möglich, haben sich alle Sondernutzungsberechtigten, also auch diejenigen an Flächen auf dem Nachbargrundstück an den Kosten für eine Hofsanierung zu beteiligen.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Anfechtungsantrag gegen den Beschlusses vom 17.12.2004 zu TOP 3 (Hofsanierung) zurückzuweisen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss genügt den an die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zu stellenden Anforderungen. Er ist hinreichend bestimmt auch bezüglich des in Bezug genommenen Angebots der Fa. G. Seine inhaltlich Regelung entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.