Die formell nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Anfechtungsantrag gegen den Beschlusses vom 17.12.2004 zu TOP 3 (Hofsanierung) zurückzuweisen ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beschluss genügt den an die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zu stellenden Anforderungen. Er ist hinreichend bestimmt auch bezüglich des in Bezug genommenen Angebots der Fa. G. Seine inhaltlich Regelung entspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|