BayObLG - Beschluss vom 23.02.2005
2Z BR 167/04
Normen:
WEG § 16 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 28 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 365
FGPrax 2005, 108
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1885/04
AG Nürnberg, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 214/03

Identifizierung der Verfahrensbeteiligten durch Eigentümerlisten - Einrichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung als bauliche Veränderung - keine Kostenbeteiligung bei berechtigter Ablehnung

BayObLG, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 167/04

DRsp Nr. 2005/7966

Identifizierung der Verfahrensbeteiligten durch Eigentümerlisten - Einrichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung als bauliche Veränderung - keine Kostenbeteiligung bei berechtigter Ablehnung

»1. Zur zweifelsfreien Identifizierung der Wohnungseigentümer als Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ist im Allgemeinen die Beifügung einer Eigentümerliste zur gerichtlichen Entscheidung notwendig. Wenn sich bei den Akten mehrere unterschiedliche Eigentümerlisten befinden, genügt ein allgemeiner Verweis im Rubrum auf die "Eigentümerliste bei den Akten" jedenfalls nicht. 2. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung ist im Allgemeinen eine bauliche Veränderung. 3. An den für eine bauliche Veränderung entstandenen Kosten braucht sich gemäß § 16 Abs. 3 Halbsatz 2 WEG jedenfalls derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der der Maßnahme nicht zugestimmt hat und auch nicht zuzustimmen brauchte.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 3 § 22 Abs. 1 § 28 § 45 Abs. 1 ; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.