Informationspflicht des zustellungsbevollmächtigten Verwalters über eine zu seinen Händen einberufene Wohnungseigentümerversammlung
OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2002 - Aktenzeichen 15 W 212/02
DRsp Nr. 2003/16417
Informationspflicht des zustellungsbevollmächtigten Verwalters über eine "zu seinen Händen" einberufene Wohnungseigentümerversammlung
Eine ordnungsgemäße Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung kann zu Händen des Verwalters des Gemeinschaftseigentums, der von allen Wohnungseigentümern mit der Verwaltung des Sondereigentums beauftragt wurde und dem eine umfassende Zustellungsvollmacht erteilt wurde, erfolgen, ohne dass die einzelnen Wohnungseigentümer gesondert eingeladen werden. Ein Einberufungsmangel ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Benachrichtigungspflicht in den formularmäßig erteilten Vollmachten nicht enthalten ist. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Verwaltung des Sondereigentums begründet jedoch die Pflicht, die einzelnen Wohnungseigentümer in Kenntnis zu setzen.