OLG Köln - Beschluß vom 27.09.2002
16 Wx 121/02
Normen:
WEG § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 399
OLGReport-Köln 2003, 97
ZMR 2003, 387
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 115/01
AG Leverkusen - 16 UR II 82/00 a WEG - 12.3.2001,

Inhaltliche Grenzen eines Vergleichs mit dem WEG-Verwalter über die Billigung seiner Jahresabrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 16 Wx 121/02

DRsp Nr. 2003/3864

Inhaltliche Grenzen eines Vergleichs mit dem WEG -Verwalter über die Billigung seiner Jahresabrechnung

Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Verwalter, eine nicht ordnungsgemäße Jahresabrechnung nicht mehr zu beanstanden, widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Sie kann daher nicht durch Mehrheitsbeschluss erfolgen.

Normenkette:

WEG § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde, die der Antragsteller aufgrund der erteilten Hinweise unter Rücknahme des Rechtsmittels im übrigen, auf die Anfechtung des zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 28.06.2000 gefassten Beschlusses beschränkt hat, ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45 Abs. 1) und begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist in diesem Punkt nicht frei von Rechtsfehlern. Der Beschluss, den Vergleich mit der Fa. B. GmbH zu genehmigen, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und war daher auf den rechtzeitig gestellten Anfechtungsantrag hin aufzuheben.