OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.03.1999
3 Wx 14/99
Normen:
WEG § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 571
OLGReport-Düsseldorf 2000, 46
WuM 1999, 426

Instandsetzungskosten einer Hebebühne

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 3 Wx 14/99

DRsp Nr. 2000/7818

Instandsetzungskosten einer Hebebühne

»Die Hebebühne einer Doppelstockgarage ist als konstruktiver Gebäudeteil im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum. Rechtlich unbedenklich ist eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach sämtliche Garageneigentümer einer Wohnungseigentumsanlage anteilig die Instandsetzungskosten zu tragen haben, die in Bezug auf einzelne Hebebühnen anfallen.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2 ;

Gründe

Zu der oben genannten Wohnungseigentumsanlage gehören außer 45 Wohn- und Gewerbeeinheiten 23 Miteigentumsanteile (Nummern 46 bis 68), die mit dem Teileigentum an Tiefgarageneinstellplätzen verbunden sind. Dabei handelt es sich um 14 Einzeleinstellplätze und 9 sogenannte Doppelparker oder Doppelstockgaragen. Die Doppelparker sind mit einer hydraulischen Hebebühne ausgestattet.

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer der Doppelparker Nummer 46, 47 und 48 sowie der Einzeleinstellplätze 49 und 58.

Die Gemeinschaftsordnung regelt in § 4 Nr. 1 die Instandhaltungspflichten bezüglich der Garagen wie folgt:

"Die Instandhaltung der zu den Garagen gehörenden Gebäudeteile, Zugänge, Zufahrten, Verkehrsflächen und Einrichtungen obliegt nur den Eigentümern der Garage gemeinsam. Sie sind an den Instandhaltungen des übrigen Gemeinschaftseigentums nicht zu beteiligen."