BayObLG - Beschluss vom 02.05.2002
2Z BR 27/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 705
OLGReport-BayObLG 2002, 413
ZMR 2002, 843
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1972/01
AG Landshut 14 UR II 4/01 ,

Instandssetzungspflicht der Wohnungseigentümer - Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung

BayObLG, Beschluss vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 27/02

DRsp Nr. 2002/11159

Instandssetzungspflicht der Wohnungseigentümer - Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung

»Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die eine Instandsetzung in angemessener Zeit einschließt. Dem Verwalter obliegt es, die Wohnungseigentümer auf die Notwendigkeit einer Instandsetzungsmaßnahme hinzuweisen und eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeizuführen sowie gefasste Eigentümerbeschlüsse auszuführen. Verletzen die Wohnungseigentümer die ihnen obliegende Instandsetzungspflicht, können sich Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers ergeben.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage, die 1966 errichtet wurde und an der 1994 Wohnungseigentum begründet wurde. Die Wohnung der Antragstellerin liegt im 3. Obergeschoss. Darüber befindet sich eine Wohnung mit Dachterrasse.

Die Antragsgegnerin zu 1 war Verwalterin. Sie wurde am 26.10.2000 als Verwalterin abberufen. Am 16.11.2000 wurde die Antragsgegnerin zu 2 zur Verwalterin bestellt.

In der Wohnung der Antragstellerin traten Feuchtigkeitsschäden auf, die die Wohnung unvermietbar machten.