BayObLG - Beschluß vom 24.06.1999
2Z BR 179/98
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 18 Abs.3, § 28 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1999 Nr. 40
BayObLGZ 1999, 176
FGPrax 1999, 216
NJW-RR 2000, 17
NZM 1999, 868
Vorinstanzen:
LG München II - 12.ß3.1998 - 6 T 6440/97 -,
AG Ebersberg, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/97

Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 179/98

DRsp Nr. 1999/7933

Jahresabrechnung

»1. Zur Amtsermittlung bei der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung.2. Gegenstand der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung ist nicht eine Kontostandsmitteilung, aus der sich für den einzelnen Wohnungseigentümer der Gesamtbetrag ergibt, den er nach Berechnung des Verwalters zur Zahlung schuldet.3.In den Wirtschaftsplan ist eine Forderung nur aufzunehmen, wenn mit ihrer Erfüllung während des Wirtschaftsjahrs gerechnet werden kann.4. Ist in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums das Stimmrecht nach Köpfen abbedungen und durch das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile ersetzt, so gilt diese Regelung grundsätzlich nicht für die Beschlußfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums. Offenbleibt, inwieweit § 18 Abs. 3 WEG abbedungen werden kann.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 18 Abs.3, § 28 Abs. 5 ;

Gründe:

I.