AG Ebersberg, vom 25.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen II 1/97
Jahresabrechnung
BayObLG, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 179/98
DRsp Nr. 1999/7933
Jahresabrechnung
»1. Zur Amtsermittlung bei der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung.2. Gegenstand der Beschlußfassung über die Jahresabrechnung ist nicht eine Kontostandsmitteilung, aus der sich für den einzelnen Wohnungseigentümer der Gesamtbetrag ergibt, den er nach Berechnung des Verwalters zur Zahlung schuldet.3.In den Wirtschaftsplan ist eine Forderung nur aufzunehmen, wenn mit ihrer Erfüllung während des Wirtschaftsjahrs gerechnet werden kann.4. Ist in der Gemeinschaftsordnung für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums das Stimmrecht nach Köpfen abbedungen und durch das Stimmrecht nach der Größe der Miteigentumsanteile ersetzt, so gilt diese Regelung grundsätzlich nicht für die Beschlußfassung über die Entziehung des Wohnungseigentums. Offenbleibt, inwieweit § 18 Abs. 3WEG abbedungen werden kann.«