BayObLG - Beschluß vom 07.10.1999
2Z BR 76/99
Normen:
WEG § 26, § 28 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 462
NZM 2000, 343
WuM 2000, 153
WuM 2000, 205
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20795/98
AG München UR II 1010/96 ,

Jahresabrechnung des Hausverwalters

BayObLG, Beschluß vom 07.10.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 76/99

DRsp Nr. 2000/302

Jahresabrechnung des Hausverwalters

»Die zeitgerechte Aufstellung einer Jahresabrechnung gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Verwalters. Die wiederholte, nicht rechtzeitige Aufstellung der Jahresabrechnung kann einen wichtigen Grund für die Abberufung des Verwalters abgeben.«

Normenkette:

WEG § 26, § 28 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau zugleich Wohnungseigentümer.

Nach § 32 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung hat der Verwalter die Jahresabrechnung spätestens fünf Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu erstellen. Nach § 3 Abs. 3 des mit dem weiteren Beteiligten im Jahr 1972 geschlossenen Verwaltervertrags ist die Abrechnung durch den Verwalter im ersten Halbjahr vorzunehmen.

In der Eigentümerversammlung vom 30.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 4, den bestehenden Verwaltervertrag mit dem weiteren Beteiligten bis 31.12.1999 zu verlängern.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1. den Eigentümerbeschluß vom 30.9.1996 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären,

2. den Verwalter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen,

3. einen Notverwalter zu bestellen,