I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Er ist zusammen mit seiner Ehefrau zugleich Wohnungseigentümer.
Nach § 32 Satz 2 der Gemeinschaftsordnung hat der Verwalter die Jahresabrechnung spätestens fünf Monate nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu erstellen. Nach § 3 Abs. 3 des mit dem weiteren Beteiligten im Jahr 1972 geschlossenen Verwaltervertrags ist die Abrechnung durch den Verwalter im ersten Halbjahr vorzunehmen.
In der Eigentümerversammlung vom 30.9.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 4, den bestehenden Verwaltervertrag mit dem weiteren Beteiligten bis 31.12.1999 zu verlängern.
Die Antragstellerin hat beantragt,
1. den Eigentümerbeschluß vom 30.9.1996 zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären,
2. den Verwalter aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung abzuberufen,
3. einen Notverwalter zu bestellen,
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