BayObLG - Beschluß vom 10.03.1994
2Z BR 11/94
Normen:
WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)209b

Jahresabrechnung für eine Eigentumswohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 10.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 11/94

DRsp Nr. 1994/1742

Jahresabrechnung für eine Eigentumswohnanlage

»Die Jahresabrechnung für eine Eigentumswohnanlage ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die sich grundsätzlich auf die Vorgänge im Abrechnungsjahr zu beschränken hat.«

Normenkette:

WEG § 28 Abs. 3, Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin.

Am 16.7.1992 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die Gesamt- und Einzelabrechnungen des Jahres 1991 billigten und der Verwalterin Entlastung erteilten; unter TOP 7 genehmigten sie den Wirtschaftsplan für 1992.

Die Antragsteller haben am 17.8.1992 (einem Montag) beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.2.1993 den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 zum Teil für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller insoweit sofortige Beschwerde eingelegt, als der Antrag auf Ungültigerklärung von TOP 4 abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.12.1993 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.