OLG München - Beschluss vom 06.03.2008
34 Wx 14/08
Normen:
BGB § 107 § 873 § 1909 ; GBO § 81 Abs. 1 ; GVG § 75 ; WEG (n.F.) § 10 Abs. 3, Abs. 4 § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 99
OLGReport-München 2008, 397
Rpfleger 2008, 416
ZEV 2008, 246
ZMR 2008, 662
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 2167/07
AG Lindau (Bodensee) - Grundbuchamt - Grundbuch von Aeschach Bl. 5007,

Kammerentscheidung über Beschwerden in Grundbuchsachen - Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

OLG München, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 34 Wx 14/08

DRsp Nr. 2008/11440

Kammerentscheidung über Beschwerden in Grundbuchsachen - Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft

»1. Über Grundbuchbeschwerden entscheidet bei den Landgerichten eine Zivilkammer in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der Beschwerdekammer dennoch vorgenommene Übertragung ist ohne rechtliche Grundlage und nicht geeignet, den gesetzlichen Richter zu bestimmen. 2. Der Erwerb von Wohnungseigentum durch einen über siebenjährigen Minderjährigen dürfte auch dann, wenn ein Verwalter nicht bestellt und eine Verschärfung der den Wohnungseigentümer kraft Gesetzes treffenden Verpflichtungen durch die Gemeinschaftsordnung nicht feststellbar ist, nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so dass für das dingliche Rechtgeschäft die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers notwendig ist.«

Normenkette:

BGB § 107 § 873 § 1909 ; GBO § 81 Abs. 1 ; GVG § 75 ; WEG (n.F.) § 10 Abs. 3, Abs. 4 § 20 Abs. 2 ;

Gründe:

I.