I.
Die Beteiligten zu L, II. und III. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H B die aus 2 Wohnungseigentumseinheiten besteht.
In der notariell beurkundeten Teilungserklärung vereinbarten die Beteiligten unter § 13 Abs. 2, dass auf jede Wohnungseigentumseinheit eine Stimme entfällt.
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