KG - Beschluss vom 22.07.2002
24 W 65/02
Normen:
WEG § 13 Abs. 2 S. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 247
KGReport-Berlin 2002, 331
MDR 2003, 150
NZM 2002, 868
ZMR 2002, 970
Vorinstanzen:
LG Berlin - 85 T 218/01 WEG - 18.01.2002,
AG Wedding - 70 II 170/00 WEG I,

Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

KG, Beschluss vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 24 W 65/02

DRsp Nr. 2002/13311

Kampfhund im gemeinschaftliche genutzten Keller

»1. Ein Wohnungseigentümer ist nicht berechtigt, einen Kampfhund ohne Leine und Maulkorb in gemeinschaftlich genutzten Kellerräumen frei laufen zu lassen. 2. Jeder Wohnungseigentümer kann auch ohne Mehrheitsbeschluss den Kampfhundbesitzer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

WEG § 13 Abs. 2 S. 1 § 15 Abs. 3 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu L, II. und III. sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft H B die aus 2 Wohnungseigentumseinheiten besteht.

In der notariell beurkundeten Teilungserklärung vereinbarten die Beteiligten unter § 13 Abs. 2, dass auf jede Wohnungseigentumseinheit eine Stimme entfällt.