I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau und einem Anbau besteht. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 1 im Altbau; dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 2 im Anbau.
Vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) befindet sich ein Kfz-Stellplatz. Vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) liegen die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Stellplätze. Die Beteiligten streiten darüber, wem das Sondernutzungsrecht an dem vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) gelegenen Stellplatz zusteht.
In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist unter § 4 (Sondernutzungsrechte) u.a. Folgendes bestimmt:
Das alleinige und ausschließliche Recht der Nutzung steht zu:
1. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 ...
die Sondernutzung an den Kfz-Stellplätzen Nr. 1 und 2 vor dem Anbau, im beiliegenden Aufteilungsplan ... blau schraffiert eingezeichnet.
2. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 2 ...
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