BayObLG - Beschluss vom 24.01.2005
2Z BR 225/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 263
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 13036/04
AG München, vom 17.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II 516/03

Kein Sondernutzungsrecht bei Widerspruch zwischen Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan

BayObLG, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 225/04

DRsp Nr. 2005/7980

Kein Sondernutzungsrecht bei Widerspruch zwischen Eintragungsbewilligung und Aufteilungsplan

»Lassen sich der Text der Eintragungsbewilligung und die Angaben im Aufteilungsplan hinsichtlich eines Sondernutzungsrechts auch nicht durch Auslegung in Einklang bringen und verbleibt somit ein nicht ausräumbarer Widerspruch, ist ein Sondernutzungsrecht nicht entstanden.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Altbau und einem Anbau besteht. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 1 im Altbau; dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 2 im Anbau.

Vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) befindet sich ein Kfz-Stellplatz. Vor dem Anbau (Wohnung Nr. 2) liegen die beiden im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Stellplätze. Die Beteiligten streiten darüber, wem das Sondernutzungsrecht an dem vor dem Altbau (Wohnung Nr. 1) gelegenen Stellplatz zusteht.

In der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist unter § 4 (Sondernutzungsrechte) u.a. Folgendes bestimmt:

Das alleinige und ausschließliche Recht der Nutzung steht zu:

1. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 ...

die Sondernutzung an den Kfz-Stellplätzen Nr. 1 und 2 vor dem Anbau, im beiliegenden Aufteilungsplan ... blau schraffiert eingezeichnet.

2. dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 2 ...