BayObLG - Beschluss vom 08.03.2005
2Z BR 239/04
Normen:
WEG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 451
NZM 2005, 624
ZfIR 2005, 666
Vorinstanzen:
LG München I, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 9401/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 927/03

Kein Sondernutzungsrecht für Gehwegflächen bei Bewirtung an Tischen statt der erlaubten Verkaufseinrichtungen vor Ladenlokal

BayObLG, Beschluss vom 08.03.2005 - Aktenzeichen 2Z BR 239/04

DRsp Nr. 2005/7988

Kein Sondernutzungsrecht für Gehwegflächen bei Bewirtung an Tischen statt der erlaubten Verkaufseinrichtungen vor Ladenlokal

»Ein Sondernutzungsrecht mit dem Inhalt, auf den vor den Läden befindlichen Gehwegflächen Verkaufseinrichtungen aufzustellen, umfasst nicht das Recht, die Gäste eines Speiserestaurants an auf den Gehwegflächen aufgestellten Tischen zu bewirten.«

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Dem Antragsteller gehören die Teileigentumseinheiten Nr. 63 und Nr. 64. Er hat die ihm gehörenden Räume verpachtet. Der Pächter betreibt darin ein Restaurant. Auf der Gehwegfläche vor dem Restaurant stellt er, wenn es die Jahreszeit erlaubt, Tische und Stühle auf und bewirtet dort seine Gäste.

In der Gemeinschaftsordnung ist bestimmt, dass "die Ladeneinheiten ... uneingeschränkt gewerblich genutzt werden können". Nach der Teilungserklärung hat der Antragsteller ein Sondernutzungsrecht an den "vor den Läden ... befindlichen Gehwegflächen zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen bzw. Hinweis- und Reklameschildern, soweit dadurch der Fußgängerverkehr nicht erheblich beeinträchtigt wird."