OLG Hamm - Beschluss vom 19.08.2008
15 Wx 89/08
Normen:
WEG § 10 ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 106
NJW-RR 2009, 309
NZM 2009, 163
OLGReport-Hamm 2008, 754
Vorinstanzen:
LG Bochum, AG Bochum, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 377/07 - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 91/07

Kein zwingender Leitbildcharakter gesetzlicher WEG-Bestimmungen über Mehrheitsentscheidungen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2008 - Aktenzeichen 15 Wx 89/08

DRsp Nr. 2008/19538

Kein zwingender Leitbildcharakter gesetzlicher WEG -Bestimmungen über Mehrheitsentscheidungen

Den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsrechts über die Mehrheitsentscheidungen kann nicht ein zwingender Leitbildcharakter beigemessen werden. Es ist daher im Grundsatz möglich, dass die Wohnungseigentümer in Abweichung von dem Mehrheitsprinzip ein Einstimmigkeitsprinzip vereinbaren. Hiervon ausgenommen sind nur die Fälle, in denen nach dem Gesetz das Mehrheitsprinzip nicht ausgeschlossen werden kann.

Normenkette:

WEG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die drei Beteiligten waren Eigentümer zu je 1/3 Anteil an dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück S-Straße in C. Das Wohnhaus verfügt über drei Wohnungen. Am 30.03.2000 teilten sie ihr Eigentum nach § 3 WEG in vier Miteigentumsanteile auf, von denen drei gleich große (320/1.000) jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und eines mit dem Teileigentum an einem Raum im Dachgeschoss verbunden sind. Der mit dem Teileigentum verbundene Miteigentumsanteil von 40/1.000 gehört den Beteiligten zu je 1/3 Anteil.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligen in der dritten Instanz nur noch über die Gültigkeit der in Nr. 8 der Teilungserklärung vereinbarten Regelung 'Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden.'