I.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Beklagten (Rechtsanwalt) nicht vorzuwerfen ist, dass er den Kläger nicht auf die sich aus § 117 BinnSchG ergebende einjährige Verjährungsfrist hingewiesen hat; denn diese greift im Verhältnis zwischen dem Kläger als Schiffsführer und dem Schiffseigner nicht ein. Der Senat verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
2.
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