KG - Beschluß vom 21.07.1999
24 W 2613/98
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 553
WuM 1999, 644
Vorinstanzen:
LG Berlin - 06.03.98 - 87 T 534/94 (WEG),
AG Schöneberg - 08.11.94 - 76 II (WEG) 19/93,

Keine Aufhebung eines Sonderumlagebeschlusses durch spätere Modifizierung der Ausführungsart der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen

KG, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 24 W 2613/98

DRsp Nr. 1999/10503

Keine Aufhebung eines Sonderumlagebeschlusses durch spätere Modifizierung der Ausführungsart der beschlossenen Sanierungsmaßnahmen

»Haben die Wohnungseigentümer zur Finanzierung umfangreicher Sanierungsarbeiten die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen, wird dieser Eigentümerbeschluss, der die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beträge der Sonderumlage fällig stellt, nicht dadurch außer Kraft gesetzt, dass die Wohnungseigentümer später einen Beschluss über die bloße Änderung der Ausführungsart hinsichtlich einzelner Sanierungsmaßnahmen fassen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 3 § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im R... näher bezeichneten Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohneinheit Nr. 37, die sie durch Zuschlagbeschluss vom 19. April 1990 im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte.