OLG Zweibrücken - Beschluss vom 05.06.2007
3 W 98/07
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 78
MietRB 2007, 232
NJW 2007, 2417
NZM 2007, 572
OLGReport-Zweibrücken 2007, 735
ZMR 2007, 646
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 5/07
AG Koblenz - 143 UR II 22/03.WEG - 13.12.2006,

Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begründung von Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 3 W 98/07

DRsp Nr. 2007/12120

Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Begründung von Leistungspflichten einzelner Wohnungseigentümer

»Entgegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretener Auffassung kann eine Leistungspflicht einzelner Wohnungseigentümer, etwa zur Beseitigung baulicher Veränderungen, nicht durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss begründet werden.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1 ; WEG § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 Abs. 1 und Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG).

Das Landgericht hat auch zu Recht im Eingang seines Beschlusses als Antragsteller für das mit dem Gegenantrag verfolgte Beseitigungsbegehren die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Beteiligten zu 1) angesehen und nicht den teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer und mithin nicht Inhaber von Abwehr- oder Beseitigungsansprüchen aus dem Miteigentum an dem Grundstück (vgl. BGH GuT 2007,161, 162 m.w.N.; BGH ZMR 2006, 457; Riecke/v. Rechenberg MDR 2007, 128 f.).