1. Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei und somit zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§
Das Landgericht hat auch zu Recht im Eingang seines Beschlusses als Antragsteller für das mit dem Gegenantrag verfolgte Beseitigungsbegehren die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Beteiligten zu 1) angesehen und nicht den teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn der Verband ist weder Mitglied der Eigentümergemeinschaft noch Miteigentümer und mithin nicht Inhaber von Abwehr- oder Beseitigungsansprüchen aus dem Miteigentum an dem Grundstück (vgl. BGH GuT 2007,161, 162 m.w.N.; BGH ZMR 2006, 457; Riecke/v. Rechenberg MDR 2007, 128 f.).
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