I.)
Die Beteiligten zu 1) bis 6) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 7) ist.
Der Beteiligte zu 1) hat mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten. Soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse geht es um drei mehrheitliche gefasste Beschlüsse, die wie folgt protokolliert wurden:
Zu 2. Mindestbeheizung und Kostenverteilung
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