BayObLG - Beschluss vom 23.05.2002
2Z BR 19/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 351
ZMR 2002, 846
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10397/01
AG München 482 UR II 1048/00 WEG ,

Keine Instandsetzungspflicht des Wohnungseigentümers für wintergartenähnlichen Glasvorbau aufgrund Kostentragungspflicht für Instandsetzung von Fenstern

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 19/02

DRsp Nr. 2002/11138

Keine Instandsetzungspflicht des Wohnungseigentümers für wintergartenähnlichen Glasvorbau aufgrund Kostentragungspflicht für Instandsetzung von Fenstern

»Enthält die Teilungserklärung eine Kostentragungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandsetzung von Fenstern, so fällt hierunter nach der nächstliegenden Bedeutung nicht eine Instandsetzungspflicht für einen wintergartenähnlichen Glasvorbau.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

§ 4 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:

Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile, Anlagen und Einrichtungen der Wohnanlage sind auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Schäden an den nach außen weisenden Türen und Fenstern der Wohnung sind jedoch von dem betreffenden Wohnungseigentümer auf ihre Kosten zu beseitigen.

In § 4 Nr. 8 der GO heißt es:

Der Wohnungseigentümer hat die die Sondereigentumseinheiten abschließenden Türen und Fenster sowie Rolläden, Terrassen und Balkone auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen.