I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
§
Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile, Anlagen und Einrichtungen der Wohnanlage sind auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Schäden an den nach außen weisenden Türen und Fenstern der Wohnung sind jedoch von dem betreffenden Wohnungseigentümer auf ihre Kosten zu beseitigen.
In §
Der Wohnungseigentümer hat die die Sondereigentumseinheiten abschließenden Türen und Fenster sowie Rolläden, Terrassen und Balkone auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen.
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