OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2003
3 Wx 397/02
Normen:
WEG § 14 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 267
ZMR 2003, 953
ZfIR 2004, 309
Vorinstanzen:
LG Duisburg 11 T 157/02 vom 11.12.2002 AG Oberhausen 10 II 61/01 WEG,

Keine modernisierende Instandsetzung bei Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 397/02

DRsp Nr. 2003/6220

Keine modernisierende Instandsetzung bei Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage

»Die Abkoppelung einer Wohnung von der gemeinsamen Heizungsanlage und das Aufstellen eines neuen Heizkessels für die Beheizung nur dieser Wohnung stellen auch dann keine modernisierende Instandsetzung dar, wenn der vorhandene Heizkessel eine ausreichende Wärmeversorgung der Gesamtanlage nicht mehr gewährleistete.«

Normenkette:

WEG § 14 Abs. 1 ; WEG § 22 Abs. 1 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer der o. a. Wohnanlage, die Beteiligte zu 4. ist die Verwalterin. Die Beteiligten zu 2. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die drei Wohneinheiten wurden durch eine zentrale Gasheizungsanlage mit Wärme versorgt.

In der Versammlung vom 16./17.03.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP K 10-01 mit Mehrheit:

Dem Miteigentümer der WE 1 wird erlaubt im gemeinschaftlichen Kellerraum eine Kesselanlage zur Wärmeversorgung der WE 1 auf eigene Kosten aufzustellen und zu installieren. Sie trennt sich damit gleichzeitig von der gemeinschaftlichen Gas- und Stromversorgung. Die Kosten für die Errichtung, des Betriebs und der Abnahmen gehen ausschließlich zu Lasten der Miteigentümer der WE 1.