I.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. sind die Eigentümer der o. a. Wohnanlage, die Beteiligte zu 4. ist die Verwalterin. Die Beteiligten zu 2. sind Eigentümer der Wohnung Nr. 1. Die drei Wohneinheiten wurden durch eine zentrale Gasheizungsanlage mit Wärme versorgt.
In der Versammlung vom 16./17.03.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter TOP K 10-01 mit Mehrheit:
Dem Miteigentümer der WE 1 wird erlaubt im gemeinschaftlichen Kellerraum eine Kesselanlage zur Wärmeversorgung der WE 1 auf eigene Kosten aufzustellen und zu installieren. Sie trennt sich damit gleichzeitig von der gemeinschaftlichen Gas- und Stromversorgung. Die Kosten für die Errichtung, des Betriebs und der Abnahmen gehen ausschließlich zu Lasten der Miteigentümer der WE 1.
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