I.
Mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2007 übertrugen die Beteiligten zu 1. das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Unter Ziffer II. C. des Vertrages ist vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sei, von dem Erwerber die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstande ist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des § 529 BGB ausgeschlossen wird".
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