OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2008
I-3 Wx 45/08
Normen:
BGB § 883 ; BGB § 925 ;
Fundstellen:
DNotZ 2008, 619
FGPrax 2008, 144
Rpfleger 2008, 415
WuM 2008, 684
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf - 25 T 70/08 AG Düsseldorf - Grundbuch von Itter-Holthausen Blatt X,

Keine Rückauflassungsvormerkung eines zu unbestimmten bedingten Rückübertragungsanspruches im notariellen Veräußerungsvertrag

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 45/08

DRsp Nr. 2008/10513

Keine Rückauflassungsvormerkung eines zu unbestimmten bedingten Rückübertragungsanspruches im notariellen Veräußerungsvertrag

»Vereinbart der Veräußerer einer Eigentumswohnung in dem notariellen Vertrag, dass er berechtigt sei, von dem Erwerber die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstande ist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des § 529 BGB ausgeschlossen wird", so kann dieser Anspruch mangels hinreichender Bestimmtheit der Bedingung, unter der der zu sichernde Anspruch entstehen soll, nicht durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert werden.«

Normenkette:

BGB § 883 ; BGB § 925 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit notariellem Vertrag vom 31. Mai 2007 übertrugen die Beteiligten zu 1. das im Beschlusseingang bezeichnete Wohnungseigentum an den Beteiligten zu 2. Unter Ziffer II. C. des Vertrages ist vereinbart, dass der Veräußerer berechtigt sei, von dem Erwerber die kosten- und grunderwerbssteuerfreie Übertragung des Grundbesitzes schriftlich unter anderem dann zu verlangen, wenn "ein Berechtigter außerstande ist, den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wobei eine etwaige Zehnjahresfrist des § 529 BGB ausgeschlossen wird".