OLG Köln - Beschluss vom 17.06.2003
16 Wx 132/03
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 855
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 209/02
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 202 II 265/01

Keine starren Regeln für die Geschäftswertreduzierung bei Anfechtung kostenträchtiger Beschlüsse der Gemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 132/03

DRsp Nr. 2003/10177

Keine starren Regeln für die Geschäftswertreduzierung bei Anfechtung kostenträchtiger Beschlüsse der Gemeinschaft durch einen Wohnungseigentümer

Für die Festsetzung des Geschäftswertes der Anfechtung kostenträchtiger Beschlüsse der Gemeinschaft (z.B. Anfechtung aufwendiger Renovierungsmaßnahmen oder Gesamtanfechtung der Jahresabrechnung) sind nicht allein das Interesse und die wirtschaftliche Leistungskraft des anfechtenden Wohnungseigentümers, sondern auch das Interesse der Gemeinschaft an der Aufrechterhaltung der Beschlüsse von Bedeutung. Zwischen beiden Interessen ist ein an den Umständen des Einzelfalles orientierter objektiver Ausgleich vorzunehmen.

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das Landgericht Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der rechtlichen Kontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde im vollen Umfang statt, §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 546 ZPO.