Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg, die des Beklagten nur zu einem kleinen Teil, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen und ergänzend aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt.
1. ...
2. Herausgabeanspruch
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet, dem Beklagten die von ihr zurückgehaltenen Gegenstände herauszugeben.
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