OLG Stuttgart - Urteil vom 10.04.2008
13 U 139/07
Normen:
BGB § 562 ; BGB § 562a ;
Fundstellen:
MietRB 2009, 130
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 63/05

Keine Verwirkung des Vermieterpfandrechts bei nicht sofortiger Verwertung

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 13 U 139/07

DRsp Nr. 2008/10790

Keine Verwirkung des Vermieterpfandrechts bei nicht sofortiger Verwertung

»1. Ein Vermieter, der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat, ist nicht zur Herausgabe der Gegenstände an den Mieter verpflichtet, wenn er sie nicht sofort verwertet. 2. Das Vermieterpfandrecht erlischt nicht, wenn der das Pfandrecht ausübende Vermieter Gegenstände von der Mietsache entfernt.«

Normenkette:

BGB § 562 ; BGB § 562a ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg, die des Beklagten nur zu einem kleinen Teil, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen und ergänzend aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt.

1. ...

2. Herausgabeanspruch

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet, dem Beklagten die von ihr zurückgehaltenen Gegenstände herauszugeben.