Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach Ablauf eines Jahres
KG, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen 24 W 6942/98
DRsp Nr. 2004/1301
Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlussanfechtungsfrist nach Ablauf eines Jahres
»Auch wenn einem Wohnungseigentümer weder die Einladung zu einer Eigentümerversammlung noch das Versammlungsprotokoll bekanntgegeben worden ist, kann nach Ablauf der Jahresfrist des § 22 Abs. 2 Satz 4 FGG Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht gewährt werden.«