BayObLG - Beschluß vom 27.04.2000
2Z BR 7/00
Normen:
WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 305
NZM 2000, 867
WuM 2000, 507
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12371/99
AG München 481 UR II 122/99 ,

Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

BayObLG, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 7/00

DRsp Nr. 2000/5867

Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum

»1. Der Abdichtungsanschluß zwischen Dachterrasse und Gebäude gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum.2. Die Kenntnis des Käufers einer Eigentumswohnung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum und ein Preisnachlaß wegen dieser Mängel schließen grundsätzlich einen Anspruch dieses Wohnungseigentümers auf Beseitigung der Mängel durch die Wohnungseigentümer insgesamt nicht aus.«

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer 1985 errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 49, zu der eine vorgelagerte Dachterrasse gehört, unter der die Wohnung Nr. 13 liegt. Die Wohnung der Antragstellerin wurde aufgrund des Nachtrags vom 21.5.1991 zur Teilungserklärung vom 16.7.1985 im Zuge eines nachträglichen Dachgeschoßausbaus in den Jahren 1990/91 geschaffen. Die Antragstellerin erwarb ihre Wohnung im Jahr 1994. Sie brachte eine Markise an, die durch Verschraubung in dem Bodenplattenbelag befestigt ist.

Mitte des Jahres 1997 traten in der Wohnung der Antragstellerin und der darunterliegenden Wohnung Nr. 13 Wasserschäden auf. Am 8.1.1999 wurde im Auftrag der Antragstellerin ein Sachverständigengutachten über die Ursachen der Wasserschäden erstellt.