I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer 1985 errichteten Wohnanlage. Der Antragstellerin gehört die Dachgeschoßwohnung Nr. 49, zu der eine vorgelagerte Dachterrasse gehört, unter der die Wohnung Nr. 13 liegt. Die Wohnung der Antragstellerin wurde aufgrund des Nachtrags vom 21.5.1991 zur Teilungserklärung vom 16.7.1985 im Zuge eines nachträglichen Dachgeschoßausbaus in den Jahren 1990/91 geschaffen. Die Antragstellerin erwarb ihre Wohnung im Jahr 1994. Sie brachte eine Markise an, die durch Verschraubung in dem Bodenplattenbelag befestigt ist.
Mitte des Jahres 1997 traten in der Wohnung der Antragstellerin und der darunterliegenden Wohnung Nr. 13 Wasserschäden auf. Am 8.1.1999 wurde im Auftrag der Antragstellerin ein Sachverständigengutachten über die Ursachen der Wasserschäden erstellt.
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