KG vom 01.07.1991
24 W 5554/90
Normen:
BGB § 426, § 427; WEG § 16 Abs.2, § 28;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 84

KG - 01.07.1991 (24 W 5554/90) - DRsp Nr. 1993/1589

KG, vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 24 W 5554/90

DRsp Nr. 1993/1589

»1. Innerhalb derselben Bewiertschaftungsperiode (§ 28 WEG) können die eingegangenen Verbindlichkeiten auch dann aus Gemeinschaftsmitteln beglichen werden, wenn zwischen Entstehung und Erfüllung ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Bei phasengerichter Wirtschaftsführung braucht sich der Verwalter insoweit nicht um das Datum von Grundbuchveränderungen zu kümmern. 2. Die nach Ablauf einer Bewirtschaftungsperiode noch unbeglichenen Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung der Wohnanlage können bei zwischenzeitlichem Wechsel der Zusammensetzung des Eigentümerkreises nicht durch gestaltenden Eigentümerbeschluß umgelegt werden, sondern sind nach § 426 BGB kraft Gesetzes innerhalb des jeweiligen Haftungsverbandes desn ach dem Eingehungszeitpunkt zu bestimmenden Gesamtschuldnerkreises abzuwickeln.«

Normenkette:

BGB § 426, § 427; WEG § 16 Abs.2, § 28;
Fundstellen
NJW-RR 1992, 84