KG vom 02.07.1990
24 W 1434/90
Normen:
WEG § 15 Abs.3; WEG § 43 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)164b
NJW 1991, 434
NJW-RR 1990, 1495
OLGZ 1990, 416
WuM 1990, 404
ZMR 1990, 426

KG - 02.07.1990 (24 W 1434/90) - DRsp Nr. 1992/7242

KG, vom 02.07.1990 - Aktenzeichen 24 W 1434/90

DRsp Nr. 1992/7242

Befugnis des Gerichts zur Einführung einer neuen Gebrauchsregelung im Falle grober Unbilligkeit der von der Eigentümergemeinschaft beschlossenen Regelung über den Gebrauch von Gemeinschaftseigentum (hier: Verteilung nicht ausreichend vorhandener Garagen).

Normenkette:

WEG § 15 Abs.3; WEG § 43 Abs.2;

Der AntrSt. wehrt sich gegen einen Eigentümerbeschluß, wonach die wenigen vorhandenen Garagen vom Verwalter zeitlich unbegrenzt vermietet werden sollen. Das AG hat den Gebrauch der Garagen daraufhin selbst u.a. dahin geregelt, daß sie jährlich durch ein Losverfahren neu unter den Wohnungseigentümern verteilt werden sollen.