KG vom 06.02.1991
24 U 5167/90
Normen:
WEG § 16 Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(152)171b-c
MDR 1991, 968
NJW-RR 1991, 912
OLGZ 1991, 290
WuM 1991, 307

KG - 06.02.1991 (24 U 5167/90) - DRsp Nr. 1992/7228

KG, vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 24 U 5167/90

DRsp Nr. 1992/7228

»b. Bei akutem Reparaturbedarf ist im Zweifel die sofortige Fälligkeit einer konkret beschlossenen Sonderumlage anzunehmen. c. Für die Fälligkeit der Sonderumlage reicht es aus, daß die Einzelbeiträge der Wohnungseigentümer nach objektiven Maßstäben eindeutig bestimmbar sind.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs.2;

Der bekl. Wohnungseigentümer wehrt sich gegen einen Zahlungsanspruch der Eigentümergemeinschaft, der auf die anteilige Geltendmachung einer Sonderumlage für die mehrheitlich beschlossene Dachsanierung gerichtet ist.

b. »Die ... bestandskräftigen Eigentümerbeschlüsse vom 5.3. und 16.7.1987 sind nicht je für sich, sondern im Zusammenhang auszulegen. Die Eigentümer entschieden sich bereits am 5.3.1987 dafür, daß das gesamte Dach erneuert werden sollte, daß ein verhältnismäßig geringer Betrag aus der Instandhaltungsrücklage genommen werden sollte und daß der (für jeden erkennbar erheblich höhere) Restbetrag anteilig auf jeden Eigentümer umgelegt und durch eine Sonderzahlung ausgeglichen werden sollte. Allerdings ist damit am 5.3.1987, weil die Gesamtkosten nicht beziffert worden sind oder nicht beziffert werden konnten, eine fällige Sonderumlage noch nicht beschlossen worden, jedoch schon eindeutig angekündigt. Offen blieb lediglich noch die genaue Höhe der erforderlichen Beträge.