KG - 09.10.1991 (24 W 1484/91) - DRsp Nr. 1993/1585
KG, vom 09.10.1991 - Aktenzeichen 24 W 1484/91
DRsp Nr. 1993/1585
»Die Verwalterpflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gmeinschaftl. Eigentums erweitert sich auch dann nicht auf ds Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer, wenn die Feuerversicherung außer dem Gemeinschaftseigentum auch das Sondereigentum umfaßt und Brandschäden am Sondereigentum eintreten. Der Verwalter hat den brandgeschädigten Wohnungseigentümer allerdings bei der Verfolgung der Versicherungsansprüche zu unterstüzten, ihm insbesondere die Versicherungsnummer mitzuteilen.«