KG - 17.06.1991 (24 W 64088/90) - DRsp Nr. 1993/1590
KG, vom 17.06.1991 - Aktenzeichen 24 W 64088/90
DRsp Nr. 1993/1590
»Auch im Falle vorprozessualer Erledigung der Hauptsache sind die Wohnungseigentümer befugt, einen Anspruch auf Erstattung notwendiger aussergerichtl. Kosten im Wohnungseigentumsverfahren gegen den verpflichteten Wohnungseigentümer geltend zu machen, wobei das Wohnungseigentumsgericht über die Kostenerstattungspflicht unter Anwendung der Ermessensgrundsätze des § 47WEG zu entscheiden hat.«