KG vom 24.04.1991
24 W 6358/90
Normen:
WEG § 28 ;
Fundstellen:
DRsp I(152)167f
NJW-RR 1991, 1042
OLGZ 1992, 61
WuM 1991, 417
ZMR 1991, 405

KG - 24.04.1991 (24 W 6358/90) - DRsp Nr. 1992/7223

KG, vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 24 W 6358/90

DRsp Nr. 1992/7223

»Selbst wenn einer Regelung in der Teilungserklärung, wonach die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan des Verwalters bei Unterbleiben fristgerechten Widerspruchs nach Übersendung »als von den Wohnungseigentümern genehmigt« gelten, grundsätzlich rechtliche Wirksamkeit zukommen sollte (dahingestellt in BGH, NJW 1991,979 = DRsp I (152) 157 b-c), kann diese Wirkung jedenfalls dann nicht eintreten, wenn der Verwalter mit der Übersendung zugleich zu einer Wohnungseigentümerversammlung einlädt, deren Tagesordnung die Beschlußfassung über diese Gegenstände enthält.«

Normenkette:

WEG § 28 ;

Der AntrSt. begehrt die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1986. Die Vorinstanzen hatten den Antrag zurückgewiesen, da die Jahresabrechnung aufgrund einer Klausel in der Teilungserklärung bereits vor dem Eigentümerbeschluß bestandskräftig gebilligt worden sei. Nach dieser Klausel gilt die Jahresabrechnung als genehmigt, wenn nicht ein Eigentümer innerhalb von 2 Wochen nach Absendung der Abrechnung schriftlich Einspruch erhoben hat. Der Verwalter hatte die Jahresabrechnung gleichwohl einem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung beigelegt.