Der AntrSt. begehrt die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung 1986. Die Vorinstanzen hatten den Antrag zurückgewiesen, da die Jahresabrechnung aufgrund einer Klausel in der Teilungserklärung bereits vor dem Eigentümerbeschluß bestandskräftig gebilligt worden sei. Nach dieser Klausel gilt die Jahresabrechnung als genehmigt, wenn nicht ein Eigentümer innerhalb von 2 Wochen nach Absendung der Abrechnung schriftlich Einspruch erhoben hat. Der Verwalter hatte die Jahresabrechnung gleichwohl einem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung beigelegt.
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