KG - Beschluß vom 07.06.1994 (1 W 6026/93) - DRsp Nr. 1995/9353
KG, Beschluß vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 1 W 6026/93
DRsp Nr. 1995/9353
»a. Die nach § 20 Abs. 2WEG unverzichtbare Verwaltung kann nur einer einzelnen Person übertragen werden, bei der es sich auch um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft des Handelsrechts, nicht aber um eine in anderer Weise, insbesondere in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verbundene Mehrheit von Personen handeln kann.b. Die durch Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 66) eingefügte Vorschrift des § 61WEG ist nur anzuwenden, soweit es sich um die erstmalige Veräußerung des Wohnungseigentums nach seiner Begründung im Wege der Teilung gemäß § 8WEG handelt.«