I. Die Beteiligten zu 1. bis 9. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990, zu der die seinerzeit die Verwaltung ausübende Beteiligte zu 9. geladen hatte und in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren, faßten die Eigentümer eine Reihe von Mehrheitsbeschlüssen. Die Beschlußfassungen zu TOP 5 bis 9 sowie 12 und 13 sind inhaltsgleiche Wiederholungen früherer Eigentümerbeschlüsse, die Gegenstand verschiedener Anfechtungsverfahren waren.
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