KG - Beschluß vom 20.07.1994
24 W 4748/93
Normen:
WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 1206
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Berlin-Wedding,

KG - Beschluß vom 20.07.1994 (24 W 4748/93) - DRsp Nr. 1995/1355

KG, Beschluß vom 20.07.1994 - Aktenzeichen 24 W 4748/93

DRsp Nr. 1995/1355

»Auch wenn die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979), ist jedenfalls die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits angefochten worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht vereinbar, so daß ein solcher Wiederholungsbeschluß schon deshalb nach rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären ist.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 3, Abs. 4 ;

I. Die Beteiligten zu 1. bis 9. sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. September 1990, zu der die seinerzeit die Verwaltung ausübende Beteiligte zu 9. geladen hatte und in der sämtliche Wohnungseigentümer anwesend bzw. vertreten waren, faßten die Eigentümer eine Reihe von Mehrheitsbeschlüssen. Die Beschlußfassungen zu TOP 5 bis 9 sowie 12 und 13 sind inhaltsgleiche Wiederholungen früherer Eigentümerbeschlüsse, die Gegenstand verschiedener Anfechtungsverfahren waren.