KG - Beschluß vom 20.10.1999
24 W 9855/98
Normen:
WEG ;
Fundstellen:
NZM 2000, 511
WuM 2000, 84
ZfIR 2000, 139
Vorinstanzen:
I. AG Schöneberg - 76 II (WEG) 436/97 -,
LG Berlin - 87 T 271/98 (WEG),

KG - Beschluß vom 20.10.1999 (24 W 9855/98) - DRsp Nr. 2000/2818

KG, Beschluß vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 24 W 9855/98

DRsp Nr. 2000/2818

Normenkette:

WEG ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten, aus 18 Wohneinheiten und sieben Teileigentumseinheiten (Garagen) bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehören die Wohneinheiten Nr. 2 und 3.

In der Teilungserklärung vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Änderungsurkunde vom 8. September 1989 heißt es unter II § 8 Nr. 3 (Sondernutzungsrechte) u. a. wie folgt:

"...

Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 steht ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an der Fläche zu, die in der Anlage zu dieser Verhandlung mit den Buchstaben Z 1 bis 4 bezeichnet ist.

Die Sondernutzungsrechte verleihen die Befugnis, die betroffenen Flächen auf jede erlaubte Art (z. B. als Garten oder Kfz-Abstellplatz) zu benutzen."