I.
Die Beteiligten sind die Miteigentümer der im Rubrum näher bezeichneten, aus 18 Wohneinheiten und sieben Teileigentumseinheiten (Garagen) bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Den Antragstellern gehören die Wohneinheiten Nr. 2 und 3.
In der Teilungserklärung vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Änderungsurkunde vom 8. September 1989 heißt es unter II § 8 Nr. 3 (Sondernutzungsrechte) u. a. wie folgt:
"...
Den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 steht ein gemeinschaftliches Sondernutzungsrecht an der Fläche zu, die in der Anlage zu dieser Verhandlung mit den Buchstaben Z 1 bis 4 bezeichnet ist.
Die Sondernutzungsrechte verleihen die Befugnis, die betroffenen Flächen auf jede erlaubte Art (z. B. als Garten oder Kfz-Abstellplatz) zu benutzen."
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