KG - Beschluß vom 29.04.1998 (24 W 1107/98) - DRsp Nr. 1999/4398
KG, Beschluß vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 24 W 1107/98
DRsp Nr. 1999/4398
»Aus der Zweckbestimmung eines gemeinschaftlichen Zufahrtsweges kann nicht zwingend hergeleitet werden, daß Kindern der Wohnungseigentümer das gelegentliche Spiel auf der Zufahrt generell zu verbieten ist.«