BayObLG - Beschluss vom 11.07.2002
2Z BR 55/02
Normen:
BGB § 116 § 133 § 1004 ; WEG § 22 § 47 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 48
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2111/00
AG Rosenheim 10 UR II 46/99,

Konkludente Zustimmung zu baulicher Veränderung in Eigentumswohnanlage - Kosten bei teilweisem Obsiegen - Geschäftswert für Beseitigungsanspruch - Dachfenster

BayObLG, Beschluss vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 55/02

DRsp Nr. 2002/13283

Konkludente Zustimmung zu baulicher Veränderung in Eigentumswohnanlage - Kosten bei teilweisem Obsiegen - Geschäftswert für Beseitigungsanspruch - Dachfenster

»1. Die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung kann auch konkludent erteilt werden.2. Die Wertung eines Verhaltens als konkludente Willenserklärung erfordert nicht die Feststellung, dass ein Erklärungsbewusstsein vorliegt, wenn der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann.3. Der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kann auch bei der Kostenentscheidung in Wohnungseigentumssachen herangezogen werden.4. Wird die Beseitigung von Dachfenstern verlangt, so ist bei der Festsetzung des Geschäftswerts neben den Herstellungs- und Beseitigungskosten auch zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Beseitigung des Dachfensters auf den Nutzungswert des betroffenen Dachraumes hat.«

Normenkette:

BGB § 116 § 133 § 1004 ; WEG § 22 § 47 § 48 Abs. 3 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.