Die nach §§ 45 Abs. 1 WEG,
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Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig, weil sie verfristet ist, verworfen.
Mit der Rechtsbeschwerde werden keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, die nicht schon in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt sind.
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