OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2000
3 Wx 414/99
Normen:
WEG § 23 ; BGB § 242 ; HeizkostVO § 9 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1541
NZM 2000, 875
OLGReport-Düsseldorf 2000, 258
WuM 2000, 324
Vorinstanzen:
AG Oberhausen - 10 II 70/97 WEG -,
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 196/98

Korrektur der Jahresabrechnung wegen Messfehlern; Anforderungen an die Heizkostenverteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2000 - Aktenzeichen 3 Wx 414/99

DRsp Nr. 2000/8244

Korrektur der Jahresabrechnung wegen Messfehlern; Anforderungen an die Heizkostenverteilung

»1. Stellt sich nach bestandskräftig beschlossener Jahresabrechnung heraus, dass den dort u.a. abgerechneten Heizkosten wegen eines fehlerhaft eingebauten Messgerätes eine unrichtige Erfassung zugrunde lag, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gehindert, die Jahresabrechnung im Wege des Zweitbeschlusses zu korrigieren. 2. Zur Heizkostenverteilung, wenn der tatsächliche Wärmeverbrauch wegen eines Defekts des Messgerätes im Abrechnungszeitraum nicht ordnungsgemäß erfasst werden konnte.«

Normenkette:

WEG § 23 ; BGB § 242 ; HeizkostVO § 9 a Abs. 1 ;

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in O. Der Beteiligte zu 9 ist deren Verwalter.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 01. September 1997 wurden u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

"TOP 2: Dem Verwalter wird für die Verwaltungsabrechnung des Jahres 96/97 und für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 96/97 mit zwei Gegenstimmen Entlastung erteilt.

(Frau H bittet um Auszahlung ihres Guthabens per Scheck).

TOP 12: Die anwesenden Wohnungseigentümer und der ET Herr C stimmen einstimmig dafür, daß die Kosten je Wohnungseigentum mit Ausnahme der ET D und S aufgeteilt werden sollen.

Frau D und Herr S stimmen dagegen.