LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14837/99
AG München 482 UR II 469/98 ,
Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Entscheidung
BayObLG, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 158/99
DRsp Nr. 2000/2968
Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Entscheidung
»1. Eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung eines Gerichts kann auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden, bei dem das Verfahren anhängig ist.2. Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und nach Hinweis des Landgerichts auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels innerhalb einer vom Landgericht eingeräumten Überlegungsfrist zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen wird.«