BayObLG - Beschluß vom 31.01.2000
2Z BR 158/99
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1025
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14837/99
AG München 482 UR II 469/98 ,

Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Entscheidung

BayObLG, Beschluß vom 31.01.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 158/99

DRsp Nr. 2000/2968

Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit in einer Entscheidung

»1. Eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung eines Gerichts kann auch vom Rechtsmittelgericht berichtigt werden, bei dem das Verfahren anhängig ist.2. Wird die sofortige Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und nach Hinweis des Landgerichts auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels innerhalb einer vom Landgericht eingeräumten Überlegungsfrist zurückgenommen, so ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen wird.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 319 ;
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 14837/99
Vorinstanz: AG München 482 UR II 469/98 ,
Fundstellen
NZM 2000, 1025