BayObLG - Beschluß vom 24.02.2000
2Z BR 182/99
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 2904/99
AG München 483 UR II 445/98 ,

Kosten des Rechtsmittelverfahrens

BayObLG, Beschluß vom 24.02.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 182/99

DRsp Nr. 2000/2893

Kosten des Rechtsmittelverfahrens

»Derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, hat grundsätzlich die verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel wieder zurücknimmt. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt, aber erst nach der zwischenzeitlich erfolgten Erklärung, das Rechtsmittelverfahren werde durchgeführt, zurückgenommen wird.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.