BayObLG - Beschluss vom 02.11.2000
2Z BR 69/00
Normen:
BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 183
NZM 2001, 548
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 40/98
AG Aschaffenburg 4 UR II 15/98 ,

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 69/00

DRsp Nr. 2001/455

Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache

»1. Hat der Verwalter in einem Verfahren auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag zurückgenommen, weil der Antragsgegner in der Zwischenzeit seine Rückstände beglichen hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt, wenn offensichtlich ist, dass die Beschwerde des Antragsgegners unbegründet gewesen wäre.2. Macht der Verwalter in Verfahrensstandschaft für die Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gerichtlich geltend, fällt keine Erhöhungsgebühr für mehrere Auftraggeber an.«

Normenkette:

BRAGO § 6 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; WEG § 47 ;

Gründe:

I.