BayObLG - Beschluß vom 12.08.1999
2Z BR 59/99
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 269 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 58/98
AG Starnberg UR II 28/97 ,

Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 59/99

DRsp Nr. 1999/9375

Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags im Wohnungseigentumsverfahren

»Wer im Wohnungseigentumsverfahren seinen Antrag zurücknimmt, hat grundsätzlich die dem Antragsgegner im bisherigen Verfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Antrag aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs ohne Kostenregelung zurückgenommen wird oder wenn er ohne die Zurücknahme bei kursorischer Prüfung der Rechtslage mit großer Wahrscheinlichkeit begründet gewesen wäre.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 269 ;

Gründe: