BayObLG - Beschluß vom 23.07.1999
2Z BR 70/99
Normen:
FGG § 20a; WEG § 47 ; ZPO § 91a;
Fundstellen:
NZM 2000, 53
WuM 2000, 382
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1306/97
AG Fürth 4 UR II 120/96 ,

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung

BayObLG, Beschluß vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 70/99

DRsp Nr. 1999/8849

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigterklärung

»In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung abzustellen ist. Grundsätzlich entspricht es in solchen Fällen billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten jedenfalls des Beschwerdeverfahrens demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.«

Normenkette:

FGG § 20a; WEG § 47 ; ZPO § 91a;

Gründe:

I. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragstellerin war am 25.7.1996 Mitglied der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die weitere Beteiligte zu 1 ist die jetzige Verwalterin, der weitere Beteiligte zu 2 der frühere Verwalter.