BayObLG - Beschluß vom 09.03.2000
2Z BR 11/00
Normen:
WEG § 47 ; FGG § 20a;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1944/99
AG Mühldorf a. Inn 1 UR II 23/98 ,

Kostenentscheidung bei verspäteter Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren

BayObLG, Beschluß vom 09.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 11/00

DRsp Nr. 2000/3843

Kostenentscheidung bei verspäteter Erklärung der Erledigung der Hauptsache im Wohngeldverfahren

»Zur Kostenentscheidung in einem Wohngeldverfahren, wenn der säumige Wohnungseigentümer während des Verfahrens vor dem Amtsgericht Zahlung leistet und der Antragsteller verspätet die Erledigung der Hauptsache erklärt.«

Normenkette:

WEG § 47 ; FGG § 20a;

Gründe

I.