BayObLG - Beschluß vom 23.11.1999
2Z BR 149/99
Normen:
WEG § 47 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T'2518/98,
AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - 3 UR II 19/98 ,

Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 149/99

DRsp Nr. 2000/1878

Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren

»1. Nach der Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde kann das Beschwerdegericht nicht die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern.2. Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres beurteilt werden kann.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.