AG Kaufbeuren - Zweigstelle Füssen - 3 UR II 19/98 ,
Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
BayObLG, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 149/99
DRsp Nr. 2000/1878
Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren
»1. Nach der Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde kann das Beschwerdegericht nicht die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern.2. Bei der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie ohne weiteres beurteilt werden kann.«