LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3790/98
AG Altötting 1 UR II 8/97 ,
Kostenentscheidung in Wohnungseigentumsverfahren und Wohngeldverfahren
BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 84/99
DRsp Nr. 1999/8847
Kostenentscheidung in Wohnungseigentumsverfahren und Wohngeldverfahren
»1. Haben die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens sich durch Vergleich über den Verfahrensgegenstand geeinigt, die Kostenentscheidung aber dem Gericht vorbehalten, ist über die Verfahrenskosten nach § 47WEG zu entscheiden.2. In einem Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen.«