BayObLG - Beschluß vom 05.08.1999
2Z BR 84/99
Normen:
WEG § 28, § 47 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 382
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 3790/98
AG Altötting 1 UR II 8/97 ,

Kostenentscheidung in Wohnungseigentumsverfahren und Wohngeldverfahren

BayObLG, Beschluß vom 05.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 84/99

DRsp Nr. 1999/8847

Kostenentscheidung in Wohnungseigentumsverfahren und Wohngeldverfahren

»1. Haben die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens sich durch Vergleich über den Verfahrensgegenstand geeinigt, die Kostenentscheidung aber dem Gericht vorbehalten, ist über die Verfahrenskosten nach § 47 WEG zu entscheiden.2. In einem Wohngeldverfahren sind dem mit seinen Zahlungen säumigen Wohnungseigentümer grundsätzlich auch die außergerichtlichen Kosten der übrigen Wohnungseigentümer aufzuerlegen.«

Normenkette:

WEG § 28, § 47 ;

Gründe: