BayObLG - Beschluß vom 18.11.1999
2Z BR 109/99
Normen:
WEG § 47 ; ZPO § 91a, § 93 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 4128/99
AG München 483 UR II 177/98 ,

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 109/99

DRsp Nr. 2000/1811

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»Im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (hier: Einsichtgewährung in Verwalterunterlagen) können auch die sich aus den §§ 91a und 93 ZPO ergebenden Rechtsgedanken berücksichtigt werden.«

Normenkette:

WEG § 47 ; ZPO § 91a, § 93 ;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die bis zum 31.5.1999 vom Antragsgegner verwaltet wurde. Im Hinblick auf eine zum 12.3.1998 anberaumte Eigentümerversammlung verlangte die Antragstellerin Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des Antragsgegners. Dieser antwortete am 4.3.1998, er lege keinen großen Wert auf die in den vergangenen Jahren durchgeführte Belegprüfung; im Zusammenhang mit den beabsichtigten Sanierungen und Renovierungen sei er jedoch an einem Gespräch interessiert und schlage als Termin den 11.3. vor. Auf weitere Nachfrage erklärte er am 6.3.1998, er habe die Belegprüfung nicht verweigert und halte den genannten Termin aufrecht.

Mit Schriftsatz vom 8.3.1998 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Einsichtnahme zu gewähren

- in die Abrechnungsunterlagen der Gemeinschaft insbesondere für das Wirtschaftsjahr 1997, insbesondere in die der Jahresabrechnung 1997 zugrunde liegenden Einzelbelege,