OLG Hamm - Beschluss vom 16.08.1999
15 W 205/99
Normen:
WEG § 47 S. 2;
Fundstellen:
NZM 2000, 715
OLGReport-Hamm 2000, 146
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 7/99
AG Herne - 23 II 16/98 WEG ,

Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 205/99

DRsp Nr. 2000/7264

Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

»1. Maßstab für die Ausübung des Ermessens dahin, ob dem Beschwerdeführer nach Rücknahme seines Rechtsmittels die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist die sachliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.2. Eine Erstattungsanordnung zu Lasten des Beschwerdeführers kommt nur in Betracht, wenn sein Rechtsmittel offensichtlich aussichtlos war, er insbesondere die zutreffenden Gründe der Entscheidung der Vorinstanz nicht mit tragfähigen Gesichtspunkten angegriffen hat, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können.«

Normenkette:

WEG § 47 S. 2;

Gründe:

I.