BayObLG - Beschluss vom 21.09.2000
2Z BR 91/00
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 50
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5848/99
AG Nürnberg 1 UR II 298/98 ,

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 91/00

DRsp Nr. 2000/9506

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels

»Bei der Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Antrags oder eines Rechtsmittels kommt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des zurückgenommenen Antrags oder Rechtsmittels nur in Betracht, wenn diese ins Auge springt.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin ist die frühere Verwalterin.